Das Finanzamt besteuert Kapitalerträge, zu denen Dividenden, Zinsen und Erlöse aus Aktien- sowie Fondsverkäufen gehören. Allerdings kommt jedem Anleger ein jährlicher Freibetrag zu, welcher nicht besteuert wird. Direkt bei den Banken lässt sich der Freistellungsauftrag einreichen. Mit diesem Dokument weist der Anleger die Bank an, die Einnahmen aus den Kapitalerträgen vom automatischen Steuerabzug freizustellen. Ansonsten müssen die Banken 25 % Einkommenssteuer plus Solidaritätszuschlag und etwaiger Kirchensteuer an das zuständige Finanzamt entrichten.
Gern wird der Freistellungsauftrag mit dem Sparerpauschbetrag verwechselt. Der Freistellungsauftrag stellt lediglich das Formular dar, mit welchem der Anleger die sofortige Abführung der Abgeltungssteuer vermieden wird. Unter dem Begriff Sparerpauschbetrag wird der präzise Freibetrag umschrieben, der keiner Versteuerung unterliegt. Damit benötigen Anleger den Freistellungsauftrag, um im laufenden Jahr von dem Sparerpauschbetrag zu profitieren und nicht erst im Nachhinein durch die Steuererklärung zurückzufordern.
Privatpersonen, denen die Erträge zustehen, sowie deren Ehepartnern, Kindern und einem gesetzlichen Betreuer ist es möglich, den Freistellungsauftrag zu erteilen. Im Laufe eines Kalenderjahres können bei einem oder gar mehreren Finanzinstituten Anträge in einer Höhe von 801 Euro pro Person gestellt werden. Bei Ehepartner liegt der Betrag bei 1.602 Euro. Wichtig ist hierbei anzumerken, dass es sich um die Summe von allen erteilten Freistellungsaufträgen in einem Jahr handelt. Darüber hinaus gibt es die sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung. Dies ist ein Sonderfall, der für Privatpersonen greift, deren Einkommen unterhalb der Grundfreibetragsgrenze von 9.168 Euro liegt.
Ob Tagesgeld, Festgeld oder eine andere Anlageform: Sparer und Anleger sind über jeden Cent froh, den Sie sparen. Aus diesem Grund macht es generell Sinn, einen Freistellungsauftrag zu erteilen. Dies wird am besten direkt bei der Eröffnung von neuen Konten oder Depots getan. Für Konten von Minderjährigen sollte ebenfalls ein Freistellungsauftrag eingereicht werden. Sollte das Geld beispielsweise auf einem Girokonto liegen und die Zinsen sind niedriger als ein Prozent pro Jahr, ist kein Freistellungsauftrag erforderlich. In der Steuererklärung müssen Sie dennoch Eingang finden. Gleiches zählt im begrenzten Maße für Bausparverträge und Zinserträge pro Jahr von unter 10 Euro.
Die Beantragung des Freistellungsauftrags erfolgt bei dem eigenen Finanzdienstleister. Dies passiert auf postalischem Weg oder ganz praktisch online. Sie können den Sparerfreibetrag aufsplitten, wenn es Konten bei verschiedenen Kreditinstituten gibt. Der Antrag muss den genauen Betrag ausweisen. Darüber hinaus ist die Angabe der Steueridentifikationsnummer unerlässlich. Ist diese nicht vorhanden, ist der Auftrag nicht wirksam. Die Laufzeit des Freistellungsauftrags geht von 1. Januar bis zum 31. Dezember eines Jahres. Ist der Auftrag unbefristet, verlängert er sich automatisch. Bei einem befristeten Freistellungsauftrag ist das Ende im Formular vermerkt. Bis zum letzten Bankarbeitstag des Jahres muss der Freistellungsauftrag erteilt werden.
Ein Freistellungsauftrag kann ausschließlich für Anleihen aus dem Bereich Finanzierung, welche im Depot der Baader Bank verwahrt werden, angenommen werden. Wichtig ist hierbei, dass die Summe aller Ihrer Freistellungsaufträge bei verschiedenen Finanzinstituten 1.000 € (bzw. 2.000 € bei Ehepartnern) nicht übersteigen darf. Kapitalerträge von Kindern werden nicht in den Sparerpauschbetrag der Eltern eingerechnet. Der Freistellungsauftrag ist bei der Baader Bank einzurichten.
Für Zinserträge aus tokenbasierten Wertpapieren, Vermögensanlagen sowie globalverwahrten Bestandsanleihen kann kein Freistellungsauftrag eingereicht werden. Sie erhalten jedoch für ein abgelaufenes Kalenderjahr eine Jahreserträgnisaufstellung mit Hilfe derer Sie ggf. noch offene Freibeträge über Ihre Einkommensteuer geltend machen können.
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