HOAI - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

HOAI – Gültigkeit und erlaubte Abweichungen

Entgegen der weitverbreiteten Meinung lässt sich das Architektenhonorar nicht unmittelbar aus dem Wert der Bausumme errechnen und ist nicht frei verhandelbar. Das bedeutet, wenn ein Bauherr vorhat, mit dem Architekten oder Ingenieur seines Vertrauens gute Konditionen auszuhandeln, funktioniert das nicht. Denn die Honorarordnung verpflichtet ihn, seine Leistungen gemäß den in ihr enthaltenen Regelungen abzurechnen. Den Begriff Ingenieur bezieht diese Bundesregelung auf im Bauwesen tätige Fachrichtungen wie Bauingenieure und ähnliche.

Weiterhin bedarf die Verordnung nicht der ausdrücklichen Vereinbarung. Vielmehr verpflichtet sie alle Personen in Deutschland, die für inländische Projekte Leistungen erbringen, sich an ihre Regelungen zu halten. Wichtig ist, dass die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung der Honorarordnung anzuwenden ist.

Abweichungen sind laut Gesetz in wenigen Fällen erlaubt, da die HOAI annähernd Gesetzescharakter hat. Dies gilt sowohl für die Unterschreitung der Mindestsätze als für die Überschreitung der Höchstsätze. Das bedeutet, dass sich festgelegte Honorare einklagen lassen.

Die Leistungsphasen und Teilbereiche der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

Die Honoraranordnung definiert sämtliche Aspekte eines Bauvorhabens und teilt sich in neun Leistungsphasen. Jede Leistungsphase hat einen prozentualen Anteil am Gesamthonorar:

  • Grundlagenermittlung (2%)

Bei der Grundlagenermittlung, die zwei Prozent es Gesamthonorars ausmacht, erarbeitet der Architekt mit dem Bauherrn die Rahmenbedingungen des Projekts aus. Abhängig von dessen Größe erfolgt die Entscheidung über die Beteiligung von Fachingenieuren.

  • Vorplanung mit Schätzung der Kosten (7%)

In dem zweiten Teil der Leistungsphase erstellt der Architekt nach Vorgaben des Bauherrn unter Berücksichtigung ausgearbeiteter Rahmenbedingungen Skizzen und Zeichnungen, um dem Bauvorhaben eine Gestalt zu geben. Des Weiteren folgen die amtliche Realisierbarkeit des Projekts und eine Kostenschätzung mittels Vergleichswerten. Für die amtliche Realisierbarkeit sind Verhandlungen mit Baubehörden und Ämtern nötig.

  • Entwurfsplanung und Berechnung der Kosten (15%)

Das Anfertigen von Bauzeichnungen, die aus Grundrissen und verschiedenen Ansichten des Gebäudes bestehen, zählt zur dritten Leistungsphase. Hier erfolgt eine Kostenberechnung, die detaillierter ist als die vorangegangene Schätzung der Kosten. Der Grund ist, dass diese Rechnung mit den tatsächlichen Massen erfolgt.

  • Genehmigungsplanung (3%)

Die Genehmigungsplanung (Leistungsphase vier) beinhaltet, die Baugenehmigung zu erwirken. Dafür erarbeitet der Architekt einen Bauauftrag mit den nötigen Unterlagen und reicht diese im Namen des Bauherrn bei der zuständigen Baubehörde ein.

  • Planung der Ausführung (25%)

Nach der Genehmigung des Bauvorhabens folgt die Erstellung von Werkplänen, die wichtige Punkte in einem Maßstab darstellen, der Übersicht garantiert. Tragwerkpläne dienen, um das Vorhaben zu realisieren. Diese Arbeiten gehören zur Leistungsphase Fünf.

  • Vorbereitung der Vergabe (10%)

In der sechsten Leistungsphase geht es darum, Massenberechnungen durchzuführen und Leistungsbeschreibungen auszuarbeiten mithilfe von Ausführungsplänen. Die Leistungsbeschreibungen teilen sich nach Gewerken wie Maurer, Dachdecker und andere und gehen als Ausschreibung an Unternehmen.

  • Mitwirkung bei der Vergabe (4%)

In der Leistungsphase sieben geht es um das Überprüfen der Angebote der Unternehmen und die Vergabe von Aufträgen an die ausführenden Firmen durch den Bauherrn.

  • Objektüberwachung, Bauüberwachung und Dokumentation (32%)

Baubeginn bedeutet, Objektüberwachung ist nötig (Leistungsphase acht). Hier gilt es, die Arbeiten auf der Baustelle zu koordinieren und geleistet Arbeiten abzunehmen. Die Leistungsphase Acht bedeutet weiterhin, Eingangsrechnungen zu prüfen und diese zu einer detaillierten Kostenaufstellung zusammenzufassen. Dies ermöglicht eine bessere Kontrolle der anfallenden Kosten. Des Weiteren exaktere Prognosen bezüglich der Gesamtkosten.

  • Betreuung des Objekts (2%)

Zum Ende des Bauvorhabens folgt in der Leistungsphase neun das Zusammenstellen aller Zeichnungen und Abnahmen. Des Weiteren aller Gutachten, Sicherheitsleistungen, Kosten und Rechnungen. Anschließend übergibt der Architekt diese dem Bauherrn.

Teilbereiche der Honoraranordnung gibt es fünfzehn an der Zahl, angefangen von allgemeinen Vorschriften bis hin zu vermessungstechnischen Leistungen. Diese enthalten allgemeine Regelungen und auf das Vorhaben bezogene.

Anwendung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

Parameter zur Berechnung des Honorars für Architekten und Ingenieure:

  • Anrechenbare Kosten
  • Grundleistungen (Leistungsphasen)
  • Honorarzone
  • Honorarsatz
  • Zuschläge für Umbau- oder Instandsetzung
  • Nebenkosten
  • Mehrwertsteuer

Das Honorar des Architekten hängt von den Baukosten ab, lässt sich aber nicht unmittelbar aus diesen berechnen. Maßgeblich sind alleinig die sogenannten anrechenbaren Kosten wie Kosten für Erdarbeiten, Gründung, Rohbau und Ausbau. Des Weiteren anteilige Kosten für den Einbau der Haustechnik. Weiterhin ist das Honorar nicht frei verhandelbar, sondern in der Honoraranordnung geregelt.

Grundstücks- und Erschließungskosten zählen nicht zu den anrechenbaren Kosten. Des Weiteren sind Kosten für Außenanlagen, Kunstwerke und andere anrechenbar unter der Voraussetzung der Planung dieser durch den Architekten.

Zudem richtet sich das Honorar nach der Honorarzone. Diese Einstufung erfolgt aufgrund der notwendigen Planungsarbeiten für das Gebäude. Bei einem Einfamilienhaus findet die Honorarstufe drei und in der Regel der Mittelsatz Anwendung.

Des Weiteren entstehen dem Architekten Nebenkosten (Kosten für Post, Telefon und Büro). Diese lassen sich mit fünf bis zehn Prozent ansetzen. Hinzu kommen 19 Prozent Mehrwertsteuer, sodass sich am Ende das Gesamthonorar ergibt.

Besonderheiten der Honorarordnung

Das Engagement eines Architekten, der bis zur Baugenehmigung und nicht länger seine Leistungen verrichtet, umfasst die ersten vier Leistungsphasen. Daraus ergibt sich ein Anteil am Gesamthonorar von 27 Prozent.

Bauherren vergessen am besten nicht, dass außer für den Architekten Kosten für andere Fachleute wie Statiker anfallen. Diese Kosten machen fünfzehn bis 20 Prozent der Bausumme für Honorare aus.

Grundsätzlich gilt: Überschreiten die anrechenbaren Kosten die Höchstgrenzen der Honorartafel, unterliegt die Bestimmung des Honorars dem Ermessen des Architekten. Voraussetzung ist, dass sich keine übliche Bestimmung des Honorars feststellen lässt.

Zusammenfassung

Die HOAI sichert den Personenkreisen, deren Vergütung sie regelt, ein leistungsgerechtes Honorar zu. Ähnliches gilt für die Qualität der Bauplanung, Ausschreibung und Vergabe der Objektüberwachung, welche sie in der Lage ist, Bauherren zuzusichern. Weiterhin sorgt die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure für einen nicht auf Preisebene stattfindenden Wettbewerb, sondern stellt die Qualität in den Fokus.

Die Verordnung regelt nicht den Umfang der Leistungen des Architekten. Diese stehen im geschlossenen Vertrag, bei dem es sich um einen Werkvertrag handelt. Dieser basiert auf dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

Die HOAI schreibt für neun verschiedene Leistungsphasen Mindest- und Höchstsätze fest. Diese untereilen sich in Honorarzonen, die das Leistungsbild einer Bauleistung wiedergeben. Die Basis für die Berechnung des Honorars sind die Baukosten oder anders ausgedrückt, die anrechenbaren Kosten. Hierzu zählen Kosten für Erdarbeiten und andere Kosten, nicht Grundstücks- und Erschließungskosten.

Abweichend von der Honoraranordnung lassen sich vertraglich Extrahonorare vereinbaren, wenn die Baukosten niedriger ausfallen als bei der Vorausberechnung. In diesem Fall kann der Architekt bis zu 20 Prozent der eingesparten Summe zusätzlich verlangen.

Hier finden Sie beispielsweise eine Liste der renommiertesten Architekten in Köln.

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