Bauträger sind Baugesellschaften, die Wohn- und Gewerbebau durchführen und gewerblich vertreiben. Der Bauträger ist häufig Eigentümer des Grundstückes und tritt damit auch als Bauherr vor Behörden und Bauunternehmen auf. Nach oder während der Errichtung wird die Immobilie oder einzelne Einheiten daraus veräußert und an den Käufer durch eine notarielle Beurkundung übertragen. Der Bauträger unterscheidet sich durch diesen Punkt im Wesentlichen von einer Bauunternehmung, die ein Grundstück bebaut welches sich bereits im Besitz des Auftraggebers befindet.
Der Bauträger baut mit eigenem und/oder finanziertem Geld auf eigenes Risiko. Nach dem Verkauf einer Einheit erhält er Abschläge vom Erwerber auf bereits erbrachte Leistungen, wie etwa den Grundstückskauf oder die Erstellung des Rohbaus. Bis zur Fertigstellung der Bautätigkeiten und bis die vertraglichen Leistungen komplett bezahlt sind, ist der Käufer noch nicht der Eigentümer der Einheit. Der Immobilienkäufer trägt dadurch weniger Verantwortung, hat jedoch kein Mitspracherecht und kaum Einfluss auf etwaige Änderungen. Einzig der Bauträger ist berechtigt, die Leistungen am Bauprozess zu überwachen und Abnahmen während des Baus der Immobilie durchzuführen.
Da der Vertrag zwischen Bauträger und Käufer meistens zu einem Zeitpunkt geschlossen wird, zu dem die Bauleistungen noch nicht abgeschlossen sind, ist der Bauträgervertrag rechtlich gesehen eine Mischform aus Kaufvertrag und Werkvertrag. Die werkvertraglichen Elemente sichern dem Immobilienkäufer die vertragsgemäße Errichtung auf Grundlage der vereinbarten Baubeschreibung zu und legt die zu leistenden Abschlagszahlungen entsprechend dem Bautenstand fest. Das Vertragsverhältnis führt somit zu Rechten und Pflichten für den Bauträger wie auch für den Erwerber. Geregelt wird der Bauträgervertrag in der Makler- und Bauträgerverordnung (MABV). Zum 1 Juli 2008 trat zusätzlich das Bauträgervertragsgesetzt (BTVG) zum Schutz der Käufer in Kraft, die eine Immobilie von einem Bauträger vor der Fertigstellung erwerben.
Um der Tätigkeit eines Bauträgers nachgehen zu können, benötigt es eine Genehmigung, die auf Grundlage des § 34c der Gewerbeordnung definiert wird. Durch die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) wird die Tätigkeit eines Bauträgers überwacht, indem er jährlich einen Bericht erstellt. Dabei liegt der Fokus auf dem Nachweis, dass das zur Verfügung gestellte Kapital der Käufer auch wirklich zweckgebunden verwendet wurde.
Woran erkennen Sie einen seriösen Bauträger?