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von
Daniel Erning

Steuerliche Behandlung von Crowdinvestments

Für Steuerzahler, die Crowdfunding steuerlich geltend machen möchten, lohnt es sich häufig, die Anlage KAP (Einkünfte aus Kapitalvermögen) auszufüllen.

Crowdfunding gewinnt im wirtschaftlichen Alltag zunehmend an Bedeutung. Sowohl private als auch geschäftliche Vorhaben nutzen die moderne Kapitalbeschaffung. Dennoch stellt sich die steuerrechtliche Behandlung derartiger Investments als schwierig dar. Für Steuerzahler, die Crowdfunding steuerlich geltend machen möchten, lohnt es sich häufig, die Anlage KAP (Einkünfte aus Kapitalvermögen) auszufüllen und der jährlichen Steuererklärung beizufügen.

Anwendbarkeit der umsatzsteuerlichen Vorschriften auf Crowdfunding

Je nach Aktivität kann Crowdfunding umsatzsteuerrelevant sein. Die im Umsatzsteuergesetz (UStG) geregelte Verkehrssteuer ist primär von Unternehmern zu zahlen. Als solcher gilt, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig und dauerhaft ausübt. Hierfür ist es unerheblich, ob es sich um eine natürliche Person oder eine Gesellschaft handelt. Allein die Ausübung der Tätigkeit löst die Umsatzsteuerpflicht aus, sofern eine wirtschaftliche Leistung vorliegt. Dies setzt voraus, dass dem Leistungsempfänger ein Vorteil aus der Leistung des Unternehmers erwächst. Beispielhaft sei hierfür die Tätigkeit eines Autors genannt, der die Veröffentlichung seines Buches mittels reward-based-Crowdfunding finanziert. Verspricht der Autor seinen Geldgebern den Erhalt eines Buches, liegt eine Leistung vor, die zur Auslösung der Umsatzsteuerpflicht führt.

Kapitalerträge beim Crowdinvesting und deren steuerliche Behandlung

Die Crowdinvesting-Plattformen in Deutschland und weiteren Ländern bieten Interessenten eine Vielzahl verschiedener Finanzierungsoptionen an. Wir betrachten kurz das Immobilien-Crowdinvesting.

Das Nachrangdarlehen ist vor allem beim Immobilien-Crowdinvesting anzutreffen. Die Geldgeber und der Projektdurchführende einigen sich hier auf eine gemeinsame Zweckverfolgung. Der Anleger erhält bei einem Nachrangdarlehen für den Einsatz seines Kapitals eine feste Verzinsung, die Beteiligung am Gewinn oder Umsatz ist nicht möglich. Steuerlich stellen die Zinsen aus dem Nachrangdarlehen Einkünfte aus Kapitalvermögen dar, sofern der Anleger als natürliche Person in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist und die Darlehensforderung Teil seines Privatvermögen ist.

Für private Geldgeber unterliegen Einkünfte aus Kapitalvermögen grundsätzlich der Abgeltungssteuer, die auch Kapitalertragssteuer genannt wird. Die Zinseinkünfte unterliegen deshalb nicht dem persönlichen Steuersatz des Anlegers. Stattdessen werden sie pauschal mit 25 % zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag auf den Steuerbetrag besteuert. Daneben können auch Kirchensteuern anfallen. Das ergibt einen effektiven Steuersatz zwischen 26,375 % (nicht kirchensteuerpflichtig) und 27,9951 % (kirchensteuerpflichtig).

Bei jährlichen Zinseinnahmen aus einem nachrangigen Darlehensvertrag in Höhe von 1000 Euro muss ein Privatanleger, der nicht in der Kirche ist, mit einer Steuerlast von 263,75 € rechnen.

Manche Plattformen bieten auch stille Beteiligungen an. Derartige gesellschaftsrechtliche Konstruktionen sind zwischen natürlichen Personen nicht denkbar. Der stille Beteiligte nimmt am Gewinn und Verlust des Handelsgewerbes teil ohne maßgeblichen Einfluss auf das Gesellschaftsgeschehen zu haben. Privatanleger, die sich still beteiligen, müssen ihre Einkünfte nach der Kapitalertragssteuer versteuern. Für betriebliche Anleger stellen diese Einnahmen gewerbliche Einkünfte dar, die mit dem persönlichen Einkommensteuersatz des Anlegers zuzüglich Solidaritätszuschlag besteuert werden. Handelt es sich beim stillen Gesellschafter um eine juristische Person, so muss diese Körperschaftssteuern entrichten.

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Bedeutung der Anlage KAP

Es hat sich gezeigt, dass Vorgänge aus dem Bereich des Crowdinvestings eine Kapitalertragssteuerpflicht auslösen. Den deshalb nötigen Steuerabzug nehmen Banken automatisch vor, sodass die Steuern abgegolten sind. Eine weitere Angabe in der Kapitalerträge in der jährlich abzugebenden Steuererklärung ist damit zumeist nicht mehr notwendig.

Allerdings ist es in zahlreichen Sachverhaltskonstellationen dennoch sinnvoll, die Kapitalerträge in der sogenannten Anlage KAP der Einkommensteuererklärung beizufügen. Das gilt immer dann, wenn

  • Kapitalerträge nicht dem Steuerabzug unterlagen,
  • eine Kirchensteuerpflicht besteht,
  • der Steuereinbehalt überprüft werden soll,
  • ein Antrag auf Günstigerstellung gestellt wurde,
  • einbehaltene Kapitalertrag- und Nebensteuern im Zusammenhang mit anderen Einkunftsarten angerechnet werden sollen oder
  • die Abgeltungswirkung durch Ausnahmeregelungen nicht in Betracht kommt.

In der Anlage ist auch der sogenannte Sparerpauschbetrag anzugeben. Hierbei handelt es sich den steuerfreien Anteil der Kapitaleinkünfte. Sämtliche Einkünfte aus Kapital, die diesen Betrag überschreiten, unterliegen der einheitlichen Abgeltungssteuer. Auf den persönlichen Einkommensteuersatz kommt es damit nicht mehr an. Vor der großen Unternehmenssteuerreform im Jahr 2009 lag der Freibetrag bei 1.313 €. Heute setzt sich der Sparerpauschbetrag aus einem Freibetrag in Höhe von 750 € und einer Werbungskostenpauschale von 51 € zusammen.

Für einzeln veranlagte Personen ergeben sich somit 801 €, für zusammen veranlagte Steuerpflichtige 1.602 € Freibetrag.

Fazit: Crowdfinancing als steuerlich relevanter Vorgang

Crowdfinancing gewinnt in der Praxis kontinuierlich an Bedeutung. Nichtsdestotrotz ist es nicht immer einfach, die einzelnen Aktivitäten steuerlich ordnungsgemäß einzuordnen. Trotz der automatischen Abführung der Abgeltungsteuer durch die Banken ist es für viele Anleger sinnvoll, eine Anlage über Einkünfte aus Kapitalvermögen der eigenen Steuererklärung beizufügen.

Hinweis:

Im Übrigen hängt die steuerliche Behandlung von den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Anlegers ab und kann künftig Änderungen unterworfen sein. Zur Klärung individueller steuerlicher Fragen sollte der Anleger einen steuerlichen Berater einschalten.

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