Kapitalverwaltungsgesellschaft - KVG

Die Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG), die früher als Kapitalanlagegesellschaft oder landläufig als Fondsgesellschaft bezeichnet wurde, unterliegt in Deutschland seit Juli 2013 neuen Regulierungsvorschriften. Die Bedeutung des Begriffs wurde im Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) erweitert und gleichzeitig für offene und geschlossene Investmentvermögen definiert. Vorausgegangen war den Neuregelungen die Umsetzung einer EU-Richtlinie über die Verwaltung Alternativer Investmentfonds (AIF). Diese Richtlinie, kurz AIFM genannt, regelt die Tätigkeit von Verwaltungen, die in Europa AIF anbieten und verwalten.

Aufgaben und Zuständigkeiten von KVG

Kapitalverwaltungsgesellschaften sind verantwortlich für die Betreuung der Bestände von inländischen Investmentvermögen, Investmentvermögen aus der EU sowie ausländischen AIF. Sie müssen ihren Hauptsitz im Inland haben. Nach KAGB müssen Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere (OGAW) und AIF ohne Ausnahme eine KVG nachweisen. Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft spielt die zentrale Rolle bei der kollektiven Verwaltung der Investmentvermögen, ihrem Risiko- und Portfoliomanagement sowie der Führung des Anlegerregisters. Sie verwaltet meist mehrere Fonds, das können sowohl OGAW als auch AIF sein.

Die KVG haftet für alle sich aus der Portfolioverwaltung und Risikoüberwachung ergebenden Maßnahmen. Sie trifft die Investitionsentscheidungen und prüft die Anlagevorschläge der Initiatoren. Danach muss sie diesen zustimmen und den Verkaufsprospekt freigeben. Zum Risikomanagementsystem einer Verwaltungsgesellschaft gehört ein effektives Risikocontrolling, das außerhalb des operativen Geschäfts stattfinden muss und regelmäßige Stresstests beinhaltet. Risiken sind nur im Rahmen der festgelegten Anlagestrategie einzugehen. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss beispielsweise einen maximalen Hebel für die Finanzierung des Fonds festlegen, der der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mitzuteilen ist.

Ziel dieser Vorschriften ist es, dass die Gesellschaft rechtzeitig Risikoungleichgewichte erkennt und geeignete Maßnahmen zur Risikoreduzierung im Sinne der Investoren treffen kann. Risikomanagement und Asset- bzw. Portfolioverwaltung sind verpflichtet, strikt getrennt voneinander zu arbeiten. KVG müssen zudem dafür sorgen, dass ständig Liquidität für eigene Zahlungsverpflichtungen und Rücknahmeverpflichtungen gegenüber den Fondsanlegern vorhanden ist. Die KVG muss zwingend eine Verwahrstelle zur Verwahrung der Vermögensanlagen und Finanzinstrumente des Investmentvermögens bestellen.

Erlaubnispflicht besteht für beinahe alle KVG

Bis auf wenige Ausnahmen sind alle KVG erlaubnispflichtig. Ausnahmen betreffen Fonds, die Schwellenwerte von 100 Millionen Euro generell bzw. 500 Millionen Euro nicht überschreiten, wenn diese Fonds keinen Finanzierungshebel und keine Anteilsrücknahmerechte innerhalb der ersten fünf Jahre aufweisen. KVG, die ausschließlich Spezialfonds für institutionelle Anleger verwalten, brauchen keine Genehmigung durch die BaFin. Diese Fonds müssen sich nur bei der staatlichen Aufsicht registrieren lassen. Eine externe Kapitalverwaltung darf durch die BaFin nur in drei Rechtsformen zugelassen werden: der AG, GmbH oder GmbH & Co. KG.

Zuvor muss die KVG vom Vorstand oder Geschäftsführer des Fonds beauftragt worden sein. Entscheidet die Geschäftsführung, dass keine externe KVG bestimmt wird, ist das Investmentvermögen selbst als interne KVG anzusehen. Das ist aber nur dann gestattet, wenn das Investment als Investmentaktiengesellschaft oder Investmentkommanditgesellschaft firmiert.

Voraussetzungen für die Zulassung als KVG

Bevor die BaFin einer KVG die Verwaltungszulassung erteilt, hat sie die Erfüllung umfangreicher Anforderungen zu überprüfen. Auf folgenden Gebieten müssen Bedingungen eingehalten werden:

  • Kapitalausstattung
  • Organisation
  • Verhaltensregeln
  • Risikomanagement
  • Liquiditätsplanung

Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft muss mit ausreichend Eigenkapital ausgestattet sein. Sie muss als externe KVG ein haftendes Anfangskapital von mindestens 125.000 Euro haben. Eine interne Verwaltungsgesellschaft muss zu Beginn ihrer Geschäftstätigkeit über wenigstens 300.000 Euro Eigenkapital verfügen. Verwalten eine außenstehende OGAW-KVG oder AIF-KVG mehr als 250 Millionen Euro, müssen sie zusätzliche Eigenmittel hinterlegen, maximal jedoch 10 Millionen Euro.

Es darf keine finanziellen und personellen Verflechtungen mit der Verwahrstelle geben. Interessenkonflikte müssen vermieden werden, sodass die KVG ausschließlich im Interesse der Fondsanleger handelt. Die Verhaltensnormen für Fondsverwaltungen reichen von Marktintegrität und Fairness gegenüber allen Anlegern über Sachkenntnis und Sorgfalt bis zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

Eine KVG muss von mindestens zwei Geschäftsführern geleitet werden, die über die nötigen Fach- und Rechtskenntnisse, persönliche Zuverlässigkeit und Redlichkeit sowie finanzielle Unabhängigkeit verfügen.

Die BaFin stellt an die Erlaubnis von ehemals offenen und geschlossenen Fonds unterschiedliche Anforderungen. Zu den AIF gehören seit 2013 neben den geschlossenen Investmentvermögen auch die offenen Immobilienfonds. Da für KVG von offenen Investmentfonds früher bereits strenge Zulassungs-, Abgrenzungs- und Informationspflichten galten, brachten die neuen Vorschriften vor allem im Bereich der geschlossenen Investmentvermögen gravierende Änderungen. Diese sollen zur Verbesserung des Verbraucherschutzes beitragen, die Verwaltung von AIF war vorher gar nicht reguliert. Deshalb sind zwei verschiedene Erlaubnisverfahren und die Einreichung getrennter Erlaubnisanträge für Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere und Alternative Investmentfonds geschaffen worden.

Besonderheiten bei AIF-KVG

Der BaFin sind Angaben zur Anlagestrategie, die Anlagebedingungen, ein Geschäftsplan und Aussagen zu Verflechtungen mit Personen und Unternehmen einzureichen. Dazu gehören Ausführungen über die zu erwerbenden Vermögensgegenstände, Bedingungen für Rücknahme und Umtausch der Anteile, Termine der Wirtschaftsberichterstattung (Jahres- und Halbjahresbericht) sowie Details zu den Vergütungsmethoden und Berechnungen der Vergütungsmodelle für KVG, Verwahrstelle und Dritte.

Für Mitarbeitergeschäfte müssen intern klare Regeln geschaffen werden. Das Vergütungssystem für Manager, Geschäftsführer und Risikoverantwortliche muss auf einer soliden Basis stehen und darf nicht zur Eingehung unverhältnismäßig hoher Risiken verleiten. Eine AIF-KVG kann selbst die Bewertung der Vermögensgegenstände in regelmäßigem Turnus vornehmen. Die Ergebnisse und Bewertungsmethoden müssen dann jährlich durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer kontrolliert werden. In Satzung oder Gesellschaftsvertrag des Investmentvermögens müssen die Aufgaben der Kapitalverwaltungsgesellschaften detailliert geregelt sein.

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