Das Beteiligungsdarlehen ist eine besondere Form eines Darlehens. Der Kapitalgeber wird dabei am Gewinn oder Umsatz eines Unternehmens bzw. einer Unternehmung beteiligt, für das er sein Kapital zweckgebunden investiert hat. Eine Verzinsung ist zusätzlich möglich, muss dabei jedoch eine untergeordnete Rolle spielen.
Die Zinsvereinbarung setzt sich aus der Verbindung von der Beteiligung am Gewinn und einem festen Zinssatz zusammen, damit steht dem Darlehensgeber eine Mindestverzinsung im Falle eines Verlustes zu.
Beteiligungsdarlehen werden aus diesem Grund auch zum Mezzanine-Kapital gezählt. Sie verbinden durch die Eigenschaft der Gewinnbeteiligung ein Merkmal des Eigenkapitals mit dem des Fremdkapitals, da auch dort beispielsweise die Rückzahlungspflicht und Befristung besteht.
Beteiligungsdarlehen werden in der Bilanz des kreditnehmenden Unternehmens als Verbindlichkeiten geführt und gehören somit zur Fremdkapitalquote.
Oft wird das Beteiligungsdarlehen mit einer stillen Beteiligung bzw. stillen Gesellschaft verwechselt, jedoch gibt es entscheidende Unterschiede. Dem Investor in einer stillen Gesellschaft werden einerseits mehr Rechte zugesprochen, oftmals jedoch auch am Verlust einer Unternehmung beteiligt.
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