Das Gesetz über das Kreditwesen (amtliche Abkürzung: Kreditwesengesetz, KWG) gilt als eine der zentralen Kodifikationen des deutschen Bank- und Kapitalmarktrechts. Es trat bereits 1935 in Kraft, stellt also eigentlich vorkonstitutionelles Recht dar. Da das ursprünglich als Reaktion auf die erste große Banken- und Wirtschaftskrise beschlossene Gesetz jedoch seitdem zahlreichen Neuerungen unterlag und auch neuverkündet wurde, hat es der heutige Gesetzgeber in seinen Willen aufgenommen. Das Kreditwesengesetz enthält wesentliche Normierungen für Kreditinstitute verschiedener Arten, Unternehmen, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzunternehmen und Finanzholding-Gesellschaften.
Das Kreditwesengesetz wurde ursprünglich als Reaktion auf die Bankenkrise der 1930er Jahre geschaffen. Im Fokus stehen seitdem vor allem präventive Aspekte. Diese können verkürzt auf zwei Bereiche heruntergebrochen werden. Zum einen sollen durch das Gesetz die Kreditwirtschaft gesichert und ihre Funktionsfähigkeit nachhaltig erhalten werden. Darüber hinaus sollen die einzelnen Gläubiger von Kreditinstituten vor dem Verlust ihrer oft beträchtlichen Einlagen geschützt werden.
Aus dieser zweiseitigen Zielrichtung folgt in persönlicher Hinsicht ein dualistischer Schutzbereich. Zum einen soll die Funktionsfähigkeit der Bankgesellschaften gesichert werden. Zum anderen werden deren Kunden durch die Gewährung einer Einlagensicherung geschützt.
Die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben wird durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (kurz: BaFin) gewährleistet, deren organisatorische Struktur im ersten Abschnitt des Kreditwesengesetzes (Allgemeine Vorschriften) in den §§ 5 ff. niedergelegt ist. Diese stellt damit den Vollzug des KWG sicher, das für ihre Befugnisse als Rechtsgrundlage gelten kann. Da es sich bei der BaFin um eine öffentliche Einrichtung und damit einen Teil der staatlichen Verwaltung handelt, geht es ihr nicht um die Wahrung privater Individualinteressen. Im Fokus ihrer Aufgaben stehen vielmehr öffentliche Belange wie die Rechtsdurchsetzung und Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Kreditwesens.
Der BaFin werden als Vollzugsstelle durch das Gesetz zahlreiche Kompetenzen zugeschrieben. Diese befinden sich systematisch sowohl im Allgemeinen als auch Besonderen Teil des Kreditwesengesetzes. So werden durch die Bundesanstalt u. a. auch unerlaubte Bankgeschäfte verfolgt.
Zu den einschneidendsten Befugnissen der BaFin gehört deren Recht, auf die Geschäftsführung eines Kreditinstitutes oder anderer Finanzdienstleister Einfluss zu nehmen. So werden u. a. Vorstandsberufungen durch die Bundesanstalt dahingehend überprüft, ob sie auf sachlich nachvollziehbaren Kriterien beruhen.
Zu den weiteren Ermächtigungen der BaFin zählen die Begrenzung von Groß- oder Organkrediten (§§ 13 und 15), die Untersagung von bestimmten missverständlichen Werbemaßnahmen bzw. missverständlichen Formen der Werbung (§ 23) und die Mitwirkung bei der Zulassung von Banken (§§ 32 und 33).
Als Vollzugsstelle ist es der BaFin ebenfalls möglich, Sanktionen zu verhängen. Hierzu dürfen Buß- oder Zwangsgelder verhängt (vgl. §§ 2c, 3, 6, 6a, 8a, 10, 12a, 13c, 25c, 28, 35, 36, 37 und 44), Lizenzen entzogen, Geschäftsräume geschlossen und unqualifizierte Geschäftsführer ersetzt (vgl. §§ 33, 35 und 36) werden. Gegen sämtliche Maßnahmen der BaFin steht den Betroffenen der Weg zu den Verwaltungsgerichten offen, sodass eine Überprüfung durch die Judikative gesichert ist. Widerspruch und Anfechtungsklage haben allerdings gem. § 49 Kreditwesengesetz keine aufschiebende Wirkung.
Das Gesetz über das Kreditwesen schützt zwar das Kreditwesen, wovon die einzelnen Banken und Kreditinstitute profitieren. Allerdings werden diesen auch zahlreiche Pflichten auferlegt, um die Erreichung des gesetzgeberischen Ziels zu sichern. Sie sind insoweit Regelungsadressaten. Die Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Unternehmen bilden systematisch den zweiten Abschnitt des Kreditwesengesetzes, der mit § 10 beginnt.
Zu den wichtigsten Verpflichtungen, die den Instituten auferlegt werden, zählen weitreichende Informationspflichten, die sowohl anlassbezogen (z. B. §§ 12a, 14 und 24) als auch anlassunabhängig (§ 44) sein können. Die Kreditinstitute sind verpflichtet, die BaFin, die Bundesbank und andere Institutionen über bestimmte Vorgänge, die Belange der Sicherung des Kreditwesens berühren können, in Kenntnis zu setzen. Hierdurch wird zugunsten der öffentlichen Verwaltung eine Möglichkeit zur Einflussnahme geschaffen, was die Bankenregulierung und –überwachung erleichtert. Auch die Pflicht einer Bank, monatliche Bilanzstatistiken in Form des sogenannten Monatsausweises aufzustellen und an die Bundesbank weiterzuleiten, entspringt dem Gesetz über das Kreditwesen (§ 25).
Das Kreditwesengesetz beschränkt damit das Potenzial der einzelnen Kreditinstitute, für das gesamte Kreditwesen risikoreiche Geschäfte abzuschließen. Mittelbar werden damit auch Gläubiger vor Investitionsverlusten geschützt. In den §§ 10 ff. werden den einzelnen Kredit- und Finanzgesellschaften Verpflichtungen in Bezug auf Solvabilität und Rentabilität auferlegt. Die entsprechenden Vorschriften werden durch die aufgrund von § 11 erlassene Liquiditätsverordnung konkretisiert. Dadurch wird eine angemessene Eigenmittelausstattung der Kreditinstitute sichergestellt.
Das Kreditwesengesetz ist einem kontinuierlichen Prozess der Europäisierung ausgesetzt. Durch die Europäische Union beschlossene Vorgaben machen Anpassungen nötig, die den nationalen Gesetzgeber zu Änderungen veranlassen.
Zu den bedeutendsten europarechtlichen Einflüssen gehört die Europäische Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID). Diese wird als "Magna Charta des Aktionsplanes für Finanzdienstleistungen" bezeichnet. Sie ebnet den Weg zu einem EU-weit einheitlichen Binnenmarkt für Finanzservices und bildet damit einen Eckpfeiler der Harmonisierung des Wertpapierrechts. Umgesetzt wurde die MiFID u. a. in § 25a KWG. Dieser ordnet eine Geschäftsorganisation an, die die Einhaltung der MiFID-Vorgaben sowie der allgemeinen Sicherung des Kreditwesens erleichtern soll. Die unbestimmten Rechtsbegriffe des § 25a wurden national durch ein Rundschrieben der BaFin konkretisiert.
Eine weitere europarechtliche Beeinflussung fand durch die Basel-Vorgaben statt. Mit der Einführung einer neuen innerhalb der EU wirkenden Eigenkapitalvereinbarung im Jahr 2007, genannt Basel II, waren weitere Anpassungen auf deutscher Ebene nötig. Urheber der Basel II Vorgaben ist der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht. Aufgrund der Baseler Richtlinien beinhaltet das deutsche Kreditwesengesetz umfangreiche Bestimmungen, die das Handling von Liquiditäts-, Kredit- und anderen Risiken vorschreiben. Sinn und Zweck ist es, typischerweise auf dem Kapitalmarkt auftretende Risiken zu minimieren. Dies ist legitim, weil die Solvenz der großen Kredithäuser für die Stabilität des gesamten Finanzmarkts von elementarer Bedeutung ist. Die Bankenaufsicht darf folglich nicht unterschätzt werden.
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