Unbedenklichkeitsbescheinigung

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung bestätigt die Zahlung der Grunderwerbsteuer durch den Käufer einer Immobilie. Die Bescheinigung wird vom Finanzamt ausgestellt.

Definition Unbedenklichkeitsbescheinigung – Was ist das?

Die Zahlung der Grunderwerbsteuer ist zwar keine rechtliche Voraussetzung für die Umschreibung der Eigentümerschaft im Grundbuch, aber die Grundbuchämter sind dennoch angewiesen, ohne die Vorlage der entsprechenden Unbedenklichkeitsbescheinigung keine Eintragung vorzunehmen.

Deshalb ist die vollständige Abwicklung eines Immobilienkaufs ohne die Unbedenklichkeitsbescheinigung in der Praxis nicht möglich. Mittels der Bescheinigung weisen Käufer nach, dass die Grunderwerbssteuer vollständig gezahlt wurde.

Voraussetzungen für die Unbedenklichkeitsbescheinigung

Hierzulande gelten keine gesetzlichen Regeln bezüglich der Erteilung einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung. Deshalb haben Sie Anspruch auf die Bescheinigung, sofern Ihr Verhalten als steuerlich zuverlässig eingestuft wurde.

Allgemeinhin gilt, dass Sie, sofern Sie allen steuerlichen Verpflichtungen nachkommen und keine Steuerrückstände haben, Anspruch auf eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt haben.

Ausnahmen: In Fällen, in denen beim Grundstücks- oder Immobilienkauf keine Gewerbesteuer anfällt, ist auch keine Unbedenklichkeitsbescheinigung notwendig. Zu solchen Fällen kommt es bei Schenkungen, Erbschaften, dem Verkauf zwischen Verwandten ersten oder zweiten Grades oder wenn der Grundstückspreis unter 2500 Euro liegt.

Ablauf und Beantragung der Unbedenklichkeitsbescheinigung

Bei der Abwicklung des Immobilienverkaufs übernimmt in den meisten Fällen der beauftragte Notar die Antragsstellung auf eine Unbedenklichkeitsbescheinigung beim Finanzamt.

Für die Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung muss die vollständige Zahlung der Grunderwerbssteuer nachgewiesen werden. Üblicherweise wird dafür ein Kontoauszug vorgelegt.

Wurde die Grunderwerbsteuer beglichen, wird die Unbedenklichkeitsbescheinigung von der Grunderwerbsteuerstelle ausgestellt. Die Bescheinigung bestätigt, dass keinerlei steuerliche Bedenken gegen den Käufer bestehen, sodass sich dieser als neuer Eigentümer der Immobilie im Grundbuch eintragen lassen kann.

Ablehnung der Unbedenklichkeitsbescheinigung

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird nur an Personen erteilt, die aufgrund ihres Verhaltens als steuerlich unbedenklich eingestuft werden können. Wenn der Erwerber jedoch Steuerschulden beim Finanzamt hat oder offene Forderungen vorliegen, wird er mitunter als steuerlich bedenklich eingestuft und es kann passieren, dass ihm die Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht erteilt wird.

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