Ein Doppelbesteuerungsabkommen regelt, wo und wie Einkommen versteuert wird, wenn die Tätigkeit im Ausland ausgeübt wird. Deutschland hat solche Abkommen mit 70 Staaten abgeschlossen, um doppelte Besteuerung oder doppelte Nichtbesteuerung zu vermeiden. Dabei werden verschiedene steuerrechtliche Prinzipien angewendet: Beim Quellenlandprinzip wird das Einkommen im Land der Einkünfte versteuert. Das Wohnsitzprinzip besagt, dass das gesamte Einkommen im Wohnsitzland versteuert wird. Das Territorialprinzip erlaubt die Besteuerung von Einkünften, die im jeweiligen Land erzielt wurden, und das Welteinkommensprinzip umfasst die weltweite Besteuerung im Wohnsitzland. In Deutschland gelten hauptsächlich das Wohnsitz- und Welteinkommensprinzip, weshalb Einkommen aus dem Ausland hier versteuert werden muss.
Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung werden zwei Methoden angewandt: die Freistellungsmethode, bei der Steuern nur im Herkunftsland der Einkünfte fällig werden, und die Anrechnungsmethode, bei der in beiden Ländern Steuern gezahlt, aber im Inland um die bereits im Ausland entrichteten Steuern reduziert werden. Während die Freistellungsmethode nicht mit einem Freistellungsauftrag zu verwechseln ist, dienen beide der Steueroptimierung. Deutschland hat spezielle Grenzgängerregelungen mit Frankreich, Österreich und der Schweiz.
Arbeiten Sie in Frankreich oder Österreich, versteuern Sie Ihre Lohnerträge in Deutschland, es sei denn, Sie sind Beamter oder Angestellter des öffentlichen Dienstes. In der Schweiz erhebt der Arbeitgeber eine Lohnsteuer von 4,5 Prozent, die auf die deutsche Steuer angerechnet wird.
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