Wohnungseigentumsgesetz

Das Wohnungseigentumsgesetz, kurz WEG, regelt in Deutschland die Entstehung von Wohneigentum. Das Gesetz ist am 15. März 1951 in Kraft getreten.

Definition Wohnungseigentumsgesetz – Was ist das?

Das Wohnungseigentumsgesetz umfasst die Bestimmungen zur Entstehung von Wohneigentum sowie dessen Verwaltung und die Aufteilung in Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum. Außerdem enthält das 1951 eingeführte Wohnungseigentumsgesetz Regelungen für die Wohnungseigentümerversammlung und die dabei getroffenen Beschlüsse.

Der erste Abschnitt des WEG definiert die Begründung von Wohnungseigentum, was die gesetzliche Grundlage für die Zuteilung eines Grundbuchblatts bildet. Im zweiten Abschnitt regelt das WEG die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümergemeinschaft samt Nutzungs- und Kostenaufteilung. Der dritte Abschnitt bezieht sich auf die Verwaltung und definiert etwa die Aufgaben des Verwalters.

Zusätzlich ist das WEG gefüllt mit zahlreichen Kommentaren zum reinen Gesetzestext. Diese dienen weniger zur Information für Eigentümer, sondern sollen Anwälten die Gesetzesauslegung erleichtern, da es rund um das Wohnungseigentumsgesetz immer wieder zu Streitigkeiten kommt.

Entstehung des Wohnungseigentumsgesetzes

Vor dem Inkrafttreten des Wohnungseigentumsgesetzes gab es praktisch keine gesetzlichen Regelungen für das Wohnungseigentum. Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist etwa keine Regelung für das Eigentum an Gebäudeteilen enthalten. Aus diesem Bedarf heraus ist das WEG entstanden und bildet seitdem die Rechtsgrundlage für Eigentümer von Wohnungen. Erst seit dem Jahre 1951 können Wohnungen als Teile von Gebäuden als Eigentum definiert werden.

Inhalt des Wohnungseigentumsgesetzes

Im Wohnungseigentumsgesetz werden insbesondere folgende Regelungen festgehalten:

  • Begründung des Wohnungseigentums (§§ 2 bis 9 WEG)
  • Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§§ 10 bis 19 WEG)
  • Verwaltung des Wohnungseigentums (§§ 20 bis 29 WEG)
  • Wohnungserbbaurecht (§§ 30)
  • Dauerwohnrecht (§§ 31 bis 42 WEG)
  • Verfahrensvorschriften (§§ 43 bis 50 WEG)

Beim Eigentumsrecht wird dabei zwischen Wohnungseigentum, Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum unterschieden.

Anpassungen am Wohnungseigentumsgesetz

Zuletzt traten umfangreichere Änderungen des Wohnungseigentumsgesetzes am 1. Juli 2007 in Kraft. Dabei erhielt die Eigentümergemeinschaft ein Teilrecht, sodass für die Gemeinschaft der Eigentümer Rechte und Pflichten definiert werden können. Das ermöglicht etwa das gemeinsame Aufsetzen von Verträgen. Außerdem müssen Beschlüsse nach der Gesetzesänderung nicht mehr einstimmig sein, sondern es genügt eine Dreiviertelmehrheit.

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