Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) entsteht automatisch, wenn sich mindestens zwei Personen für einen gemeinsamen Zweck zusammenschließen.

Definition Gesellschaft bürgerlichen Rechts - Was ist das?

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), auch BGB Gesellschaft genannt, ist eine Personengesellschaft. Sie entsteht automatisch, wenn sich zwei oder mehrere Personen für ein gemeinsames wirtschaftliches Vorhaben zusammenschließen. Aus diesem Grund ist die GbR die einfachste Möglichkeit eine Personengesellschaft zu gründen. Allerdings eignet sie sich nicht für ausschließlich kaufmännische Zwecke, da kein Zweck erfüllt werden darf, der sich ausschließlich im Handelsgewerbe bewegt. Sollte dies im Laufe Zeit der Fall werden, wird die GbR automatisch in eine Offene Handelsgesellschaft (OHG) umgewandelt. Die einzige Ausnahme sind Kleingewerbetreibende, weil diese nicht als Kaufleute gelten.

Merkmale der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Haftung

Jeder Gesellschafter der GbR haftet persönlich, solidarisch und unbeschränkt, was bedeutet, dass sie sowohl mit dem Gesellschaftsvermögen als auch mit dem Privatvermögen haften. Allerdings kann die Haftung im Vorhinein auch anderweitig im Vertrag geregelt werden.

Rechtsstellung

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist keine juristische Person, kann allerdings einige Rechte und Pflichten erlangen.

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird auch BGB Gesellschaft genannt, weil sie dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unterliegt.

Gründung

Zur Gründung einer BGB Gesellschaft werden mindestens zwei Personen benötigt, welche sowohl juristisch als auch natürlich sein können. Diese schließen dann entweder mündlich oder schriftlich einen Gesellschaftsvertrag ab. Wie bei allen Personengesellschaften gibt es kein Mindestkapital.

Der Gesellschaftsvertrag

Der Gesellschaftsvertrag kann sowohl mündlich als auch schriftlich abgeschlossen werden und sollte folgende Aspekte enthalten:

  • Gesellschaftszweck
  • Kapitaleinbringung
  • Geschäftsführung und Vertretung
  • Interne Haftungsverteilung
  • Wettbewerbsverbot
  • Abtretung von Geschäftsanteilen
  • Informations- und Kontrollrecht
  • Tätigkeitsvergütung und Entnahmerecht

Steuern

Jeder einzelne Gesellschafter ist einkommenssteuerpflichtig. Zudem zahlt die GbR Umsatzsteuer. Handelt es sich um einen Kleingewerbebetrieb muss zusätzlich Gewerbesteuer gezahlt werden.

Buchführung

Die GbR ist kein Gewerbebetrieb, weshalb die einfache Buchführung per Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ausreicht.

Geschäftsführung und Vertretung nach außen

Alle Gesellschafter sind gemeinsam zur Geschäftsführung und Vertretung nach außen berechtigt. Im Gesellschaftsvertrag kann dies jedoch auch individuell geregelt werden. Zu den Aufgaben der Geschäftsführung zählen zum Beispiel die Buchführung, die Korrespondenz und die Kontrolle der Arbeitsprozesse. Die Vertretung nach außen übernimmt den Abschluss von Verträgen mit Dritten.

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