Eigenbedarfskündigung

Die Eigenbedarfskündigung können Vermieter einer Mietwohnung aussprechen, wenn Sie diese für sich selbst oder Familienmitglieder beanspruchen wollen.

Definition Eigenbedarfskündigung – Was ist das?

Im deutschen Mietrecht ist der Mieterschutz vergleichsweise stark ausgeprägt. Das bedeutet, dass die Rechtsprechung vorranging den Mietern Vorteile bringt und nicht die Vermieter bevormundet. Ein solcher Vorteil der Mieter ist etwa, dass eine Kündigung ohne Angabe von Gründen möglich ist.

Vermieter können hingegen einen Mietvertrag nicht so einfach aufheben. Eine Möglichkeit für die Kündigung des Mietverhältnisses ist die Eigenbedarfskündigung. Bei dieser begründen Vermieter schriftlich, dass ein Interesse des Vermieters besteht, die Wohnung selbst zu bewohnen oder an Verwandte zu vergeben.

Wann ist die Eigenbedarfskündigung zulässig?

Die Kündigung auf Eigenbedarf ist einer der wenigen Fälle, in denen Vermieter eine ordentliche Kündigung aussprechen können. Eigenbedarf begründet nämlich ein sogenanntes berechtigtes Interesse an der Aufhebung des Mietvertrages.

Allerdings ist die Eigenbedarfskündigung nur möglich, wenn die Wohnung tatsächlich selbst bewohnt oder an Verwandte vergeben werden soll. Darunter werden Verwandte verstanden wie Kinder, Eltern, Geschwister, Enkel oder Nichten.

Der Kreis der Verwandten kann unter Umständen auch ausgedehnt werden und eine Kündigung wegen Eigenbedarf etwa für Ehepartner geltend gemacht werden. Ob diese dann aber berechtigt ist, hängt von der Beziehung zum Eigentümer sowie im Zweifel einem Gerichtsurteil ab.

Inhalt der Kündigung wegen Eigenbedarf

Damit die Eigenbedarfskündigung wirksam ist, muss sie formal korrekt und inhaltlich genau begründet sein. Folgendes muss dabei beachtet werden:

Die Kündigung muss

  • schriftlich erfolgen
  • sich an alle Mieter der Wohnung richten
  • von allen Vermietern unterschrieben sein
  • den Namen der Person, für die der Eigenbedarf geltend gemacht wird und die Art des Verwandtschaftsverhältnisses enthalten
  • den Grund für den Eigenbedarf beinhalten
  • auf das gesetzliche Widerspruchsrecht des Mieters hinweisen
  • die gesetzlichen Kündigungsfristen beachten

Streitpunkte bei der Eigenbedarfskündigung

Die Kündigung wegen Eigenbedarf ist die häufigste Form der Kündigung durch den Vermieter – allerdings wird diese in der Wahrnehmung nicht weniger kritisch betrachtet.

Denn Mieter empfinden die sie häufig als ungerecht – insbesondere dann, wenn nie Probleme verursacht und Mieten stets pünktlich bezahlt wurden. Aus der Perspektive des Vermieters betrachtet, darf dieser aber sein Eigentum nutzen und bewohnen, wenn er eine Wohnung benötigt.

Aufgrund der gegensätzlichen Sichtweisen führt eine Eigenbedarfskündigung häufig zu Rechtsstreitigkeiten.

Kündigungsfristen bei der Eigenbedarfskündigung

Auch bei der Kündigung wegen Eigenbedarf gelten Kündigungsfristen, die sich nach der Dauer des bestehenden Mietverhältnisses richten:

  • Mietverhältnis weniger als 5 Jahre: 3 Monate Kündigungsfrist
  • Mietverhältnis zwischen 5 und 8 Jahren: 6 Monate Kündigungsfrist
  • Mietverhältnis länger als 8 Jahre: 9 Monate Kündigungsfrist

Widerspruch gegen die Eigenbedarfskündigung

Mieter können bis zwei Monate vor dem gesetzten Auszugstermin Widerspruch gegen die Eigenbedarfskündigung des Vermieters einlegen. Damit haben Mieter Aussicht auf Erfolg, wenn die Vertragskündigung nicht rechtmäßig ist. Dafür können verschiedene Gründe vorliegen – etwa, wenn die Kündigung nur aus einer vagen Absicht des Eigenbedarfs heraus erfolgt ist.

Vortäuschen des Eigenbedarfs

Wenn der Mieter den Eigenbedarf nur vortäuscht und der Vermieter noch nicht umgezogen ist, darf er in der Wohnung bleiben. Ist der Vermieter bereits ausgezogen, steht im Schadenersatz zu. Wie hoch dieser ist, hängt davon ab, wie hoch der Kostenunterschied zwischen der alten und der neuen Miete ist. Außerdem können noch Umzugs- und Maklerkosten sowie Kosten für einen längeren Arbeitsweg hinzukommen. Das gleiche gilt auch, wenn der Eigenbedarf nach der Kündigung wieder entfällt und der Vermieter den Mieter darüber nicht in Kenntnis setzt.

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