Die Bruttokaltmiete wird im Mietvertrag festgelegt und umfasst die Nettokaltmiete sowie die kalten Nebenkosten. Allerdings ist die Bruttokaltmiete heutzutage eher ein Auslaufmodell.
Die Bruttokaltmiete definiert die Miete einschließlich aller Betriebskosten. Dazu zählen beispielsweise die Kosten für Gartenpflege, Wasser, Müllentsorgung, Versicherung oder Kabelfernsehen. Lediglich die Kosten für Heizung und Warmwasser sind davon ausgenommen.
Bruttokaltmiete = Grundmiete + kalte Nebenkosten
Wenn eine Bruttokaltmiete vereinbart wurde, muss der Vermieter keine Betriebskostenabrechnung, eine Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten kann allerdings trotzdem erfolgen.
Heutzutage wird die Bruttokaltmiete kaum noch verwendet, denn bei dem Preismodell wird die spätere Erhöhung der Miete erheblich erschwert. Dies hat einen mietrechtlichen Hintergrund: Nach dem 1. September 2001 trat eine Mietrechtsreform in Kraft, nach der eine Mieterhöhung nur über die ortsübliche Vergleichsmiete zulässig ist. Da diese mit der Nettokaltmiete angegeben wird, müsste für eine rechtskräftige Mieterhöhung aus der Bruttokaltmiete erst die Nettokaltmiete herausgerechnet werden. Eine Mieterhöhung auf der Basis der Bruttokaltmiete wäre nämlich nicht zulässig.
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