Das Bauerwartungsland meint Flächen, bei denen davon auszugehen ist, dass sie in der Zukunft zu Bauland werden. Als Bauerwartungsland werden in den Flächennutzungsplänen von Gemeinden Flächen als zukünftiges Bauland gekennzeichnet. In der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) wird das Bauerwartungsland definiert als Flächen, bei denen eine bauliche Nutzung auf Grund konkreter Grundstücksmerkmale mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Zu den in der Definition erwähnten Tatsachen zählen per Gesetz insbesondere der Stand der Bauleitplanung sowie die städtebauliche Entwicklung des umliegenden Gebietes.
Von einem Rohbauland spricht man hingegen erst, wenn eine Fläche den Zustand eines Bauerwartungslands überwunden hat und von der Gemeinde durch einen kommunalen Beschluss eines Flächennutzungsplans zum Bauland ernannt wird. Auf einem Rohbauland steht entweder schon ein Rohbau oder er ist bereits in Planung.
Da das Bauerwartungsland noch nicht erschlossen wurde, ist dieses baureife Land meist günstiger zu erwerben. Allerdings ist das Bauerwartungsland teurer als reines Ackerland, da aufgrund der Kennzeichnung durch die Gemeinde eine Erschließung des Grundstücks ermöglicht wird.
Die Erschließung des Grundstücks bezeichnet die Anbindung an das örtliche Versorgungsnetz für unter anderem Strom, Wasser, Telefon und Internet. Die Erschließungskosten dafür variieren je nach Größe des Grundstücks, der Lage und weiteren Faktoren wie der Entfernung zur Hauptanschlussstelle.
Einige Bauherren weichen bei ihrer Suche nach Grundstücken auf Bauerwartungsland aus, um in Zeiten der generell hohen Grundstückspreise einen möglichst niedrigen Preis beim Kauf zu erzielen. Dabei geht sie aber ein gewisses Risiko ein, da es sich um spekulative Vorhaben handelt. Denn ob ein Bauerwartungsland wirklich zeitnah als Bauland freigegeben wird, kann schwer vorausgesagt werden.
Ob ein Bauerwartungsland tatsächlich zum Bauland wird, obliegt in jedem Fall der Gemeinde. Für die Bebauung muss die Gemeinde einen Bebauungsplan entwerfen. Außerdem muss das Gebiet offiziell zum Ortsteil erklärt werden. Auch wenn ein Grundstück als Bauerwartungsland gekauft wird, handelt es sich dabei um keine Garantie für eine tatsächliche Bebaubarkeit.
Obwohl eine Bebaubarkeit nicht gegeben ist und nicht von einer zukünftigen Umwandlung in echtes Bauland sicher auszugehen ist, wird für den Erwerb des Landes dennoch Steuern fällig: Neben der Grunderwerbssteuer fällt auch die jährliche Grundsteuer für Besitzer von Bauerwartungsland an. Dabei gilt sogar der teurere Hebesatz B für Grundstücke.
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