Geschlossene Investmentvermögen

Geschlossene Investmentvermögen stehen oft im Fokus der Finanzberichterstattung. Einerseits eignen sie sich gut zur Diversifikation eines größeren Kapitalvermögens, andererseits weisen sie hohe Risiken auf. Eine private Investition in ein geschlossenes Investmentvermögen wird immer dann zum Fiasko, wenn sich Anleger der wirtschaftlichen Risiken ihrer Unternehmensbeteiligung nicht ausreichend bewusst sind. Neue Vorschriften und gründliche Information bieten den Investoren die Chance, sich mit langfristigen Investitionen am Wirtschaftserfolg zu beteiligen.

Historie

Geschlossene Fonds sind keine Erfindung der heutigen Zeit. Bereits vor über 150 Jahren war es Anlegern möglich, sich an einem unternehmerischen Projekt zu beteiligen. Als erstes kamen die Schiffsbeteiligungen auf den Markt. Danach folgten im 20. Jahrhundert klassische Flugzeug-, Immobilien- und Containerfonds. Einen Aufschwung erlebten diese Fonds nach dem Zweiten Weltkrieg. Die meisten neuen Arten geschlossener Beteiligungen kamen in den letzten 30 Jahren zur Markteinführung wie Medien-, Leasing-, Infrastruktur-oder Private-Equity-Fonds. Sie dienten vor allem der Renditemaximierung und Steuerminimierung eines Anlageportfolios.

Anlagespektrum

Bei geschlossenen Investmentvermögen handelt es sich um gemeinschaftliches Investieren in Sachwerte. Das Anlagespektrum reicht von Wald, Windkraftanlagen, Solarparks, Geothermie-, Biomassekraftwerke über Filmförderung und Policenfonds für gebrauchte Lebensversicherungen bis zu Venture Capital und Private Equity. Bei Schiffsbeteiligungen dominieren Tanker, Spezial- und Containerschiffe. Anleger investieren bei geschlossenen Immobilienfonds in Wohn-, Büro- und Gewerbeimmobilien wie Lagerhallen und Einkaufszentren. Infrastruktur-Investments können Tunnel, Straßennetze, Autobahnen, Krankenhäuser, Sporteinrichtungen, Bildungsprojekte oder Mobilfunknetze, Satelliten, Strom- und Gasnetze sowie Flughäfen und Entsorgungsanlagen sein.

Regulierung

Da es bis vor drei Jahren keine einheitlichen Regelungen für offene und geschlossene Investmentfonds gab und die geschlossenen Beteiligungen wegen mangelnder Transparenz oder gar Betrugsfällen Anlass zur Kritik gaben, war eine weitergehende Regulierung dieses Sektors überfällig. Das erfolgte in Deutschland im Juli 2013 durch das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB), mit dem eine EU-Richtlinie aus dem Jahre 2010 umgesetzt wurde.

Seitdem wird nicht mehr von geschlossenen Fonds gesprochen, die offizielle Bezeichnung lautet Alternative Investmentfonds (AIF) oder geschlossene Investmentvermögen. Die inhaltlichen und formalen Anforderungen für Anbieter von geschlossenen Vermögen an Verbraucher (Publikums-AIF) wurden wesentlich erweitert und verschärft. Jede Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) muss bei der BaFin eine Genehmigung zur Auflage, Verwaltung und dem Vertrieb des Investmentvermögens beantragen. Die Zulassung als Fondsemittent wird von der BaFin nur erteilt, wenn die Organisations- und Verhaltensregeln des KAGB sowie zahlreiche Informations- und Offenlegungspflichten gegenüber der Öffentlichkeit eingehalten werden. In erster Linie sollen Privatanleger vor dem Verlust ihres Anlagekapitals geschützt werden. So müssen die Verantwortlichen den Interessenten detailliert Ziele, Anlagestrategie, Art und Zusammensetzung der Vermögenspositionen sowie die Risiken des Fonds darlegen. Insbesondere müssen die Anlageobjekte benannt werden, so dass die Investition in ein noch nicht bekanntes Objekt künftig ausgeschlossen ist.

Zu den wichtigen Regelungen des KAGB, die Transparenz und Compliance im Grauen Kapitalmarkt entscheidend verbessern sollen, gehören:

  • Vorlage eines Jahresberichts mit Bilanz, Aufwands- und Ertragsrechnung, Tätigkeitsreport, Vergütungsmodell und für Anleger relevanten Änderungen bei der BaFin
  • Jahresbericht muss durch einen Abschlussprüfer bestätigt sein
  • Vermögenswerte müssen durch eine unabhängige Verwahrstelle verwaltet werden
  • Begrenzung des Fremdkapitalhebels auf 60 Prozent des Nettoinventarwertes des Fonds
  • Vermögensgegenstände müssen mindestens einmal jährlich durch die KVG oder einen externen Gutachter bewertet werden
  • je Fonds sind zwei zuverlässige, fachkundige Geschäftsführer zu bestellen
  • an Investments mit fehlender Risikostreuung dürfen Privatanleger sich nur noch mit mindestens 20.000 Euro beteiligen, wenn sie die Risiken gut einschätzen können.

Prinzip

Das Fondsprinzip beruht auf Unternehmensgrundsätzen, für die Anleger geht es um Teilhabe am Erfolg oder Scheitern einer Unternehmung. Der Planung und Platzierung schließt sich die Ertragserwirtschaftungsphase an, bevor das Vermögen zum Laufzeitende liquidiert wird. Die Beteiligten versuchen, ein oder wenige aussichtsreiche Projekte bzw. Objekte zum Erfolg zu führen. Aus der Nutzung der Vermögensgegenstände erzielt man laufende Erträge, ihr Wert wird während der Anlagedauer gesteigert und vor Auflösung des Fondsvermögens werden sie gewinnbringend verkauft.

Funktionsweise

In der Vorbereitungsphase werden die Laufzeit und der Umfang des Investitionsvolumens definiert. Finanziert werden die Vermögensgegenstände durch das Eigenkapital der Zeichner und Initiatoren sowie mit Fremdkapital von Banken in Form von Darlehen. Entsprechend seines Kapitaleinsatzes ist der Anleger am Vermögen des Fonds anteilig als Gesellschafter beteiligt. Für Investoren gelten Mindestanlagesummen, die oberhalb von 10.000 Euro liegen. Ist das Fondsvolumen in der Platzierungsphase eingeworben, wird der Investmentfonds für weitere Anleger geschlossen. Um den unternehmerischen Erfolg nicht zu gefährden, ist es für den Privatanleger in der Regel nicht möglich, über sein investiertes Geld vor Ablauf des definierten Zeitraums zu verfügen. Es werden nur sporadisch über einen ähnlich dem Börsenhandel organisierten Zweitmarkt Anteile von geschlossenen Investmentvermögen zwischen Investoren gehandelt. Ein Anspruch auf Liquidität oder Werthaltigkeit der Anteile besteht nicht.

Der Investor wird Gesellschafter des Alternativen Investmentfonds. Er ist entweder direkt am Vermögen beteiligt oder seine Befugnisse werden durch einen Treuhänder wahrgenommen. Aus seiner Stellung leiten sich Rechte und Pflichten ab. Ist der Vertrag unterzeichnet, hat der Privatanleger die Pflicht, seine Kapitaleinlage vollständig zu erbringen. Er hat das Recht, entsprechend seines Anteils den Erlös bei Auflösung des geschlossenen Vermögens oder das Auseinandersetzungsguthaben bei Ausscheiden aus der Gesellschaft zu erhalten. Weiterhin hat er bei geschäftlich wichtigen Entscheidungen ein Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung. Somit ist gewährleistet, dass Anleger in beschränktem Umfang ein Kontroll- und Mitspracherecht bei ökonomisch ausschlaggebenden Beschlüssen besitzen. Außerdem steht dem Investor ein Informationsrecht zu, was u. a. durch die befristete Gültigkeit des Verkaufsprospektes für lediglich ein Jahr gewahrt wird. Bei bedeutsamen Änderungen, die Auswirkungen auf die Rentabilität des Projektes haben, müssen Anleger von der KVG informiert werden.

Abgrenzung zu offenen Investmentvermögen

Entscheidende Unterschiede zu offenen Investmentfonds (z.B. offene Immobilienfonds bestehen in Laufzeit, Liquidität, Art der Beteiligung und Risikostreuung. Die Anleger offener Fonds überlassen die Anlageentscheidungen vollkommen einem externen Fondsmanagement, während die Gesellschafter Alternativer Investmentfonds eingeschränkt Kontroll- und Entscheidungsrechte besitzen. Bei offenen Fonds werden unbegrenzt Anteile am Sondervermögen ausgegeben, die jederzeit über Fondsanbieter oder Börsen wieder zu Geld gemacht werden können. Das Kapital in geschlossenen Investmentvermögen ist meist über viele Jahre (bis zu 20 Jahre) gebunden. Offene Investmentvermögen setzen auf zahlreiche verschiedene Investitionsgüter, während sich geschlossene Investmentvermögen auf nur wenige ausgewählte Vermögensgegenstände konzentrieren und dadurch eine ungünstigere Risikoverteilung aufweisen.

Struktur

Das von den Anlegern eingesammelte Kapital wird durch eine eigenständige KVG gemanagt oder als interne Kapitalverwaltung geführt. Das umfasst die Portfolioverwaltung, das Risikomanagement und die laufende Kontrolle der Vermögensbestandteile.Der Verwahrstelle des geschlossenen Investmentvermögens obliegt die Überprüfung der ordnungsgemäßen Verwaltung des Vermögens durch die KVG. Außerdem ist sie für die Abwicklung der Zahlungsströme, die sich aus der wirtschaftlichen Tätigkeit des Fonds ergeben, zuständig. Das kann eine Bank oder ein Wertpapierdienstleister sein, aber niemals die KVG selbst.

Aufgaben der Beteiligten

Als Initiatoren werden die natürlichen oder juristischen Personen bezeichnet, die zu Beginn die Fondslösung entwickeln, Strategien vorschlagen sowie Objekte und Finanzinstrumente auswählen. Sie sind verantwortlich für das Portfoliomanagement und die Koordinierung des Vertriebs. Idealerweise handelt es sich dabei um erfahrene Fachleute, die über Kapazitäten zur Analyse und Zugang zu bestimmten Assets verfügen und die Prospekt- bzw. Marketingunterlagen erstellen. Mitunter gibt es zwischen Initiatoren und KVG personelle Verflechtungen, die transparent gemacht werden müssen.

Die KVG hat darüber hinaus die Aufgabe, das Investmentvermögen zu verwalten und die enthaltenen Risiken zu managen. Während die Initiatoren die Investitionsobjekte auswählen, die Finanzierung planen und die Fondskonzeption erstellen, ist die KVG für die Zustimmung zu den Anlagevorschlägen und die Freigabe des Verkaufsprospektes zuständig. Sie trifft die eigentlichen Investitionsentscheidungen und unterzeichnet alle Verträge. Zudem verwaltet sie das Fondsvermögen und die Anlegerangelegenheiten. Die KVG haftet für ihre Tätigkeit. Jedes geschlossene Investmentvermögen hat nur eine KVG, diese dürfen jedoch mehrere Fonds verwalten. Die KVG übernimmt die Vertriebsanzeige bei der BaFin.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übt die Aufsicht über alle Alternativen Investmentfonds aus. Jeder Fonds braucht eine schriftliche Erlaubnis der BaFin. Anlagebedingungen und Vertrieb bedürfen ebenso der Zustimmung des Aufsichtsorgans. Die BaFin kontrolliert auch die Einhaltung der Fremdkapitalgrenze und kann bei bestimmten Verstößen gegen die Regulierungsvorschriften den Fondsverantwortlichen den weiteren Geschäftsbetrieb untersagen.

Die Verwahrstelle muss geprüft haben, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Fondsverwaltung erfüllt sind. Meist handelt es sich um eine Depotbank, die mit der Verwahrung der Fondsanteile beauftragt ist. Sie verwahrt die Anlageinstrumente unabhängig von ihren eigenen Vermögensbeständen. Die Verwahrstelle muss einer Kreditaufnahme und der Änderung des Gesellschaftsvertrags zustimmen, ebenso der Mittelverwendung und Fondsbuchhaltung. Sie ist verantwortlich für die Bewertung der Fondsanteilswerte, Verwendung der Erträge und die daraus resultierenden Geldströme. Es kann jedoch auch ein Treuhänder als Verwahrstelle genutzt werden. Dessen Beauftragung bedarf der Zustimmung durch die BaFin und betrifft nur Fonds, die Anlegern in den ersten fünf Jahren keine Anteilsrückgaberechte einräumen. Es kann sich um eine unabhängige Person oder eine Gesellschaft handeln, beispielsweise Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Notar oder Rechtsanwalts- und Buchprüfungsgesellschaften. Der Treuhänder verwahrt die Finanzinstrumente und Gelder des Fonds und kontrolliert die Anteilswertermittlung, Ertragsverwendung und andere Geschäftsvorfälle. Ebenso können Treuhänder von Anlegern bevollmächtigt werden, wenn diese nicht direkt als Kommanditisten auftreten wollen.

Angeboten werden geschlossene Investmentvermögen über Banken, Sparkassen, die KVG oder freie Finanzanlagenvermittler. Gelegentlich koordiniert eine Vertriebsgesellschaft alle Werbe- und Vertriebsaktivitäten. Der freie Vermittler muss in einem Vermittlerregister erfasst sein und benötigt eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung sowie eine Genehmigung des örtlichen Gewerbeamtes, die erteilt wird, wenn der Vermittler Zuverlässigkeit und Sachkunde nachweist. Der Vermittler erhält eine Vertriebsvergütung für die Platzierung von Anteilen. Privatinvestoren müssen vom Vertrieb die gesetzlich vorgeschriebenen aktuellen Verkaufsunterlagen erhalten. Das sind der Verkaufsprospekt, die Anlagebedingungen, der Gesellschaftsvertrag, der letzte Halbjahres- oder Jahresbericht sowie die zusammengefassten “Wesentlichen Anlegerinformationen”.

Kosten

Ein geschlossenes Investmentvermögen ist mit Kosten für den Anleger verbunden. Zur Bewertung eines Produktes ist der Blick auf die unterschiedlichen Gebühren und Aufschläge unverzichtbar. Die Kostenstrukturen der Angebote können allerdings undurchsichtig sein, insbesondere für Laien. Die sogenannten Weichkosten haben dabei einen großen Stellenwert.

Weichkosten

Weichkosten sind Aufwendungen, die für den Vertrieb eines geschlossenen Investmentvermögens anfallen und jene, die bereits für die Konzeption entstehen. Darunter fallen also unter anderem Marketing-, Verwaltungs- und Beratungskosten. Nicht inbegriffen sind Gebühren, die im direkten Zusammenhang mit dem Erwerb des Investitionsobjekts stehen, so auch der Kaufpreis an sich. Die Weichkosten sind nicht genauer definiert. Eine Vergleichbarkeit der geschlossenen Investmentvermögen aufgrund dieser Größe ist schwer.

Ein Tipp: Wer die Investitionssumme mit den darauf entfallenen Weichkosten vergleicht, kann sich als Richtwert an etwa 15 % orientieren. Generell können sie bei bis zu 25 % liegen und damit die Rendite erheblich schmälern.

Agio

Auch bei geschlossenen Investmentvermögen gibt es das von anderen Anlageprodukten bekannte Agio. Dieser Ausgabeaufschlag wird auf den Kauf von Wertpapieren erhoben und soll die Vertriebskosten für die Vermittlung der Finanzprodukte abdecken.

Substanzbildende Kosten

Die oben angesprochenen Aufwendungen, die mit dem Kauf des Investitionsobjekts zusammenhängen, werden als substanzbildende Kosten bezeichnet. Sie nehmen ebenso einen großen Einfluss auf das Renditeergebnis von geschlossenen Investmentvermögen. Konkret fallen darunter die Investitionskosten, Erhaltungskosten und die Notarkosten für den Kaufvertrag.

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