Verwahrstelle

Im Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) ist vorgeschrieben, dass sowohl Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) als auch Alternative Investmentfonds (AIF) eine von der Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) unabhängige Stelle nachweisen müssen, die die Verwaltung der Vermögensgegenstände übernimmt. Diese Stelle wird in der Regel eine Depotbank sein. Während für OGAW die Verwahrung des Fondsvermögens bereits in der Vergangenheit geregelt war, sind Verwahrstellen für AIF erst seit Inkrafttreten des KAGB Pflicht. Die Regelungen dienen dem Schutz der Kleinanleger vor Verlusten.

Aufgaben der Verwahrstelle

  • Verwahrung
  • Zustimmung
  • Kontrolle
  • Überwachung

Die Verwahrstelle hat eine Verwahr-, Zustimmungs-, Kontroll- und Überwachungsfunktion. Sie verwahrt die Finanzinstrumente des Fonds unabhängig von ihren eigenen Vermögensbeständen und kontrolliert die KVG. Jedes Fondsvermögen muss über eine Verwahrstelle verfügen, mit der ein schriftlicher Vertrag abzuschließen ist. Eine Verwahrstelle kann jedoch mehrere OGAW oder AIF verwalten. Die Verwaltungsgesellschaft darf niemals selbst als Verwahrstelle auftreten, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Erforderlich ist ebenso eine personelle Trennung.

Verwahrstellen müssen ihre Aufgaben im Interesse der Investoren wahrnehmen. Sie führen die Depot- und Kontoführung des Fondsvermögens durch. Sie müssen kontrollieren, dass die Mittel- und Ertragsverwendung der Fondsgelder ordnungsgemäß erfolgt. Nur mit der Zustimmung der Verwahrstelle darf die Kapitalverwaltungsgesellschaft Darlehen aufnehmen, Bankguthaben anlegen und über diese verfügen sowie Belastungen über Immobilien und andere Sachwerte von AIF vornehmen.

Eine Unterverwahrung, die Auslagerung der Verwahrfunktion an Dritte, ist möglich. Die Verwahrstelle haftet nicht nur für die Vermögensgegenstände in eigener Verwahrung, sondern auch die bei den beauftragten Unterverwahrern gelagerten Anlagen.

Anforderungen an Verwahrstellen

Die Aufnahme ihrer Tätigkeit als Verwahrstelle bedarf der Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin. Für OGAW-Verwahrstellen kommen nur Banken infrage, die über ein Anfangskapital von mehr als fünf Millionen Euro verfügen. Als Verwahrstelle für AIF können auch Finanzdienstleister wie Vermögensverwalter und andere Wertpapierfirmen tätig werden. Darüber hinaus kann die Kapitalverwaltungsgesellschaft Treuhänder mit der Verwahrung des Fonds beauftragen, falls er eine fünfjährige Rückgabesperre aufweist. Treuhänder wie Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder eine Buchprüfungsgesellschaft müssen die finanziellen, organisatorischen und persönlichen Voraussetzungen für eine wirksame Kontrolle erfüllen.

Unterschiede zwischen OGAW und AIF

Die Verwahrstelle eines Alternativen Investmentfonds muss einer Änderung des Gesellschaftsvertrags zustimmen. Sie ist verantwortlich für die Kontrolle der Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen sowie der Bewertung der Anteilswerte. Bei AIF ist meist keine direkte Verwahrung der Vermögensgegenstände möglich, sondern nur die Überwachung der Eigentumsrechte und deren Übertragung. Bei AIF lagern die Guthaben und Finanzinstrumente auf gesonderten Depots und Konten.

Für OGAW darf die Verwahrstelle ausschließlich ein Kreditinstitut sein. Dort werden Finanzanlagen wie Aktien, Anleihen sowie Derivate direkt verwaltet und die Einhaltung der Anlagegrenzen überprüft. Das Investmentvermögen, respektive dessen Finanzinstrumente, wird auf ein Sperrdepot bzw. Sperrkonten übertragen, sodass Verfügungsbeschränkungen einzuhalten sind.

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